KGE (Zivilgerichtshof I) vom 16. Juni 2006 i.S. B. u.a. c. U., V. und W.; Bundesgerichtsurteil (II. zivilrechtliche Abteilung) 5C.202/2006 vom 16. Februar 2007. Anordnung und Erlass der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) durch den Erblasser; Gültigkeit privatorischer Klauseln. – Der Erblasser ist frei, die Ausgleichung anzuordnen oder zu erlassen und seine Anordnung oder seinen Dispens zu widerrufen, solange er sich diesbezüglich gegenüber keinem Erben vertraglich gebunden hat (KGE E. 4; BGE E. 2.4, 4.4). – Der Sinn der Erklärung des Erblassers, einem Erben die Ausgleichungspflicht zu erlassen, ist nach den obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zu ermitteln (KGE E. 4a; BGE E. 2.2, 2.3): Ist der Erlass der Ausgleichung in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstig- tem enthalten, so ist er vermutungsweise verbindlicher Natur und damit unwider- ruflich; der Beweis des Gegenteils bleibt vorbehalten (KGE E. 4a; BGE E. 3.2, 4.2). Die Beurteilung der Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses geht der Vermutung, der in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begün- stigtem enthaltene Dispens sei verbindlich, vor (KGE E. 4b; BGE E. 4.3). – Privatorische Klauseln, wonach der die Verfügung Anfechtende leer ausgeht oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, dürfen einen Erben nicht daran hindern, seine gesetzmässigen Rechte auszuüben (KGE E. 5).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 16 Februar 2007. Anordnung und Erlass der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) durch den Erblasser; Gültigkeit privatorischer Klauseln.
– Der Erblasser ist frei, die Ausgleichung anzuordnen oder zu erlassen und seine Anordnung oder seinen Dispens zu widerrufen, solange er sich diesbezüglich gegenüber keinem Erben vertraglich gebunden hat (KGE E. 4; BGE E. 2.4, 4.4).
– Der Sinn der Erklärung des Erblassers, einem Erben die Ausgleichungspflicht zu erlassen, ist nach den obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zu ermitteln (KGE E. 4a; BGE E. 2.2, 2.3): Ist der Erlass der Ausgleichung in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstig- tem enthalten, so ist er vermutungsweise verbindlicher Natur und damit unwider- ruflich; der Beweis des Gegenteils bleibt vorbehalten (KGE E. 4a; BGE E. 3.2, 4.2). Die Beurteilung der Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses geht der Vermutung, der in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begün- stigtem enthaltene Dispens sei verbindlich, vor (KGE E. 4b; BGE E. 4.3).
– Privatorische Klauseln, wonach der die Verfügung Anfechtende leer ausgeht oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, dürfen einen Erben nicht daran hindern, seine gesetzmässigen Rechte auszuüben (KGE E. 5). Ordonnance et dispense de rapport (art. 626 ss CC) par le testateur; validité d’une clause privative de droit.
– Le testateur est libre de dispenser du rapport ou de l’ordonner, ainsi que de révoquer son ordonnance ou sa dispense, tant qu’il ne s’est pas lié contractuel- lement sur ce point à d’autres héritiers (ATC consid. 4; ATF consid. 2.4, 4.4).
– La manifestation de volonté du testateur de dispenser un héritier de son obliga- tion de rapport doit être analysée en conformité avec les règles d’interprétation du droit des obligations (ATC consid. 4a; ATF consid. 2.2, 2.3): La dispense de rapport contenue dans un contrat passé entre le testateur et l’hé- ritier favorisé est présumée obligatoire et irrévocable; la preuve du contraire demeure réservée (ATC consid. 4a; ATF consid. 3.2, 4.2). L’appréciation des intérêts des parties au moment de la conclusion du contrat prime la présomption selon laquelle la dispense contenue dans le contrat entre le testateur et l’héritier favorisé serait obligatoire (ATC consid. 4b; ATF consid. 4.3).
– Les clauses privatives, selon lesquelles l’héritier qui contesterait les dispositions convenues n’obtiendrait rien dans la succession ou serait renvoyé à sa réserve, ne peuvent l’empêcher d’exercer ses prérogatives légales (ATC consid. 5). Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts (...)
2. Aus der Ehe von X. und Y. entsprossen die vier Kinder A., B., C. und D. Vater X. starb am 14. November 2001. Sohn C. verstarb am 7. Juli
2002. Er hinterliess nebst seiner Ehefrau U. die beiden Kinder V. und W. 249 KGVS C1 05 101
3. a) Die Eheleute X. und Y. erbauten 1945/47 in ... auf einer Par- zelle des Ehemannes einen Gasthof, welchen sie später umbauten und vergrösserten.
b) Mit öffentlich beurkundetem Erbvorausbezugsvertrag vom
E. 21 Mai 1990 übertrug X. mit Zustimmung seiner Gattin seinem Sohn B. die fragliche Parzelle zu Eigentum. B. übernahm die darauf lasten- den Hypotheken im Betrage von Fr. 457’804.– und erklärte sich bereit, die baulichen Investitionen und Sanierungsarbeiten zur Erhal- tung und Weiterführung des Betriebes im Rahmen des finanziell Mög- lichen ausführen zu lassen. Die Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB wurde ausdrücklich wegbedungen. Hingegen musste B. seinen Geschwistern eine Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 800’000.–, abzüglich der übernommenen Hypothekarschulden, leisten. Die Geschwister sollten ihren jeweiligen Drittel hievon, vor- behältlich einer finanziellen Notlage, beim Tode des zweitverster- benden Elternteils erhalten. Mit Zahlung der Ausgleichszahlung wurde B. im Verhältnis zu seinen Geschwistern als erbrechtlich gleichgestellt erklärt. Hintergrund dieses Vertrages bildete der Wunsch der Eltern, den Fortbestand des von ihnen aufgebauten Familienbetriebs sicherzu- stellen. Die Geschwister A., C. und D. waren an einer (Mit-)Übernahme von Liegenschaft bzw. Betrieb, vornehmlich wegen fehlender finan- zieller Mittel, nicht interessiert. Sie waren über den Abschluss und Inhalt des Erbvorausbezugsvertrages informiert und damit auch ein- verstanden.
c) Am 4. Dezember 1992 liessen X., mit Zustimmung seiner Gat- tin, und B. durch den damaligen Büropartner des Letzteren einen Vertrag betreffend «Ergänzung und Abänderung eines Erbvorausbe- zugsvertrages» öffentlich beurkunden. Darin erliess X. seinem Sohn B. die Ausgleichszahlung gemäss Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990. Begründet wurde der Erlass damit, dass B. mit der Über- nahme der Hypothek von Fr. 457’804.– und den seither getätigten Gesamtinvestitionen von ca. Fr. 2’300’000.– seiner Verpflichtung, den Betrieb durch bauliche Investitionen und Sanierungsarbeiten zu erhalten, reichlich nachgekommen sei und ihm somit Ausgleichs- zahlungen nicht mehr zugemutet werden könnten. Die vier Geschwi- ster wurden in Bezug auf die fragliche Parzelle ausdrücklich als erbrechtlich gleichgestellt erklärt. Im Falle eines Verkaufs dieser Parzelle sollte ein allfälliger Gewinn jedoch unter den Erben geteilt 250
werden. Weiter erklärte sich B. mit dem Wunsch seiner Eltern ein- verstanden, bei Notwendigkeit für sie aufzukommen und an ihren Lebensunterhalt finanziell beizusteuern. Diese Änderung wurde auf Veranlassung B. vorgenommen (vgl. E. 4b). Seine Geschwister wurden darüber informiert, wobei offen bleiben kann, ob sie davon vor oder erst nach erfolgter Änderung Kenntnis erhielten.
d) Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 27. März 1996 nahm X. einleitend Bezug auf den Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 sowie die Abänderung vom 4. Dezember 1992 und hielt fest, dass diese beiden Verträge nicht seinem Willen entsprochen hatten. Sodann ver- fügte er, dass alle seine vier Kinder A., B., C. und D. erbrechtlich gleich zu behandeln seien und keines der Kinder mehr erhalten solle als das andere. Sein Sohn B. solle seinen drei Geschwistern - ausgehend vom Verkehrswert und abzüglich der damaligen Schulden sowie der getä- tigten Investitionen unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung - jeweils 1/4 des Wertes als Ausgleich bezahlen, den er durch den Erbvorausbezug erhalten habe. Der Ausschluss der Aus- gleichspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 solle keine Gül- tigkeit haben und werde ausdrücklich widerrufen. Sofern sein Sohn B. diese letztwillige Verfügung anfechte oder sich den Ausgleichsansprü- chen seiner Geschwister ganz oder teilweise widersetze, solle er zu Gunsten der Kinder A., C. und D. auf den Pflichtteil gesetzt werden. In einer gleichentags verfassten öffentlichen Urkunde über die Fest- stellung von Tatsachen wiederholte X. mit einlässlicher Begründung, dass die früheren Verträge nicht seinem Willen entsprochen hatten. Dieses Testament war durch C. initiiert worden, der einen Notaren mit dessen Ausarbeitung beauftragt hatte. Seine Geschwister waren darüber offenbar nicht informiert. Die Testamentseröffnung durch den Gemeinderichter erfolgte am
E. 22 Januar 2002.
4. Gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird eine Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt, wenn ihr Inhalt oder eine ihr ange- fügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. Nach Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag nicht ver- einbar sind, der Anfechtung. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Erblasser habe ihn im Abänderungsvertrag in verbindlicher Weise von jedwelcher Ausgleichung befreit, weshalb deren spätere (Wie- der)Anordnung unzulässig sei. 251
a) Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) bezwecken die Gleichbehandlung der Erben. Sie sind aber dispositiver Natur. Der Erblasser kann demnach - unter Vorbehalt der gesetzlichen Pflichtteilsrechte, welche hier nicht Streitgegenstand bilden - die Aus- gleichung anordnen, wo sie nicht schon von Gesetzes wegen zu erfol- gen hat, und umgekehrt von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht ganz oder teilweise dispensieren. Für die Ausgleichung ist demnach der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (BGE 131 III 56 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.1). Bundesgericht und herrschende Lehre qualifizieren die Anord- nungen des Erblassers über die Ausgleichung, d.h. deren Anordnung oder Dispens, als Verfügungen von Todes wegen. Diese - und damit auch die Ausgleichungsverfügungen - sind ihrem Inhalte nach entwe- der testamentarischer oder erbvertraglicher Natur, also entweder ein- seitige und frei widerrufliche oder zweiseitige, nicht frei widerrufliche Rechtsgeschäfte. Wie es sich im Einzelfall verhält, ist Sache der Ausle- gung: hängt die Verfügung mit dem Vertragstext innerlich zusammen, besteht die Vermutung für deren Vertragscharakter. So ist der im Zuwendungsgeschäft (Schenkungsvertrag) enthaltene Ausgleichungs- dispens, Beweis des Gegenteils vorbehalten, vertraglich und zweisei- tig. Er liegt nämlich im Interesse des Kontrahenten als Beschenktem und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit. Die Aus- gleichungsanordnung ist dagegen in der Regel einseitig. Vertraglich und zweiseitig wird die Ausgleichungsanordnung, wenn der Aus- gleichungsgläubiger (d.h. derjenige Erbe, in dessen Interesse die Auf- rechterhaltung der vertraglichen Anordnung liegt) Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingeht (BGE 118 II 286 ff. E. 3, 4 und 5; Eitel, Berner Kommentar, N. 49 f. zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 626 ZGB; im glei- chen Sinne Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 265 f., auch FN 124). Obwohl die erblasserischen Ausgleichungsan- ordnungen materiell Verfügungen von Todes wegen sind, müssen sie für ihre Gültigkeit nicht deren Formerfordernisse (Art. 498 ff. ZGB) erfüllen (BGE 118 II 286 E. 3). Demzufolge setzt die zweiseitige Ver- bindlichkeit einer Ausgleichungsanordnung und damit der Verlust der Widerrufsfreiheit des Erblassers keinen Erbvertrag im formellen Sinne voraus; entscheidend ist der materielle Gehalt des Rechtsgeschäfts. Missachtet der Erblasser eine solche Vereinbarung, kann der Betrof- fene, sei es in direkter oder bei Fehlen eines formellen Erbvertrages in analoger Anwendung von Art. 494 Abs. 3 ZGB, die spätere Verfügung ungültig erklären lassen (Seeberger, a.a.O., S. 266). 252
b) Vorliegend hat der Erblasser seinem Sohn B. mit Erbvorausbe- zugsvertrag vom 21. Mai 1990 die Liegenschaft in ... zugewendet und ihm gleichzeitig eine Ausgleichung in der Höhe der Differenz zwischen Fr. 800’000.– und der zu übernehmenden Hypothekarschuld von Fr. 457’804.– auferlegt, was einen Ausgleichungsbetrag von Fr. 342’196.– ergibt. Damit hat der Erblasser vom Gesetz abweichende Vorschriften bezüglich der Ausgleichung aufgestellt und den Ausgleichungswert im Ergebnis ziffernmässig konkret festgeschrieben, was zulässig ist (Bundesgerichtsurteil 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.1, mit Hinweis auf Seeberger, a.a.O., S. 271). Diese Anordnung beinhaltet, soweit der Verkehrswert der Liegenschaft (vgl. Art. 617 ZGB) den vom Erblasser auf Fr. 800’000.– festgelegten Anrechnungswert übersteigt, einen Teildis- pens. Denn jede Festsetzung des auszugleichenden Betrages unter dem gesetzlichen Wert bildet einen teilweisen Erlass. Dieser partielle Aus- gleichungsdispens wurde im Zuwendungsgeschäft erteilt, was dessen zweiseitige Verbindlichkeit vermuten lässt. B. erklärte sich im Gegenzug bereit, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die zur Erhaltung und Weiterführung des Betriebes erforderlichen baulichen Investitio- nen und Sanierungsarbeiten ausführen zu lassen. Er übernahm dadurch eine Verpflichtung, die sich letztlich zu seinen eigenen Gunsten als neuer Eigentümer auswirkt, die seinen Eltern aber offensichtlich am Herzen lag und die keines seiner Geschwister einzugehen bereit war. Mithin ist in diesem Sinne ebenfalls eine Zweiseitigkeit des Vertrages gegeben. Folglich hat der Erblasser seinem Sohn B. im Mehrbetrag über die Fr. 342’196.– hinaus die Ausgleichung endgültig erlassen. Damit ist aber auch bereits entschieden, dass der Erblasser mangels Verfügungs- freiheit nicht befugt war, mittels Testament vom 27. März 1996 die Aus- gleichung auf den Verkehrswert abzüglich übernommener Schulden und zwischenzeitlich getätigter Investitionen auszudehnen. Nicht gebunden hat sich der Erblasser im Zuwendungsvertrag in Bezug auf die von ihm verfügte Ausgleichung. Denn die dadurch begünstigten Geschwister des Zuwendungsempfägers waren wohl über den Inhalt des Vertrages informiert, jedoch nicht Vertragspartei. Sie können daher für sich keine Rechte daraus ableiten. Der Erblasser durfte demzufolge am 4. Dezember 1992 den Erbvorausbezugsvertrag in dem Sinne abändern, dass B. bezüglich der fraglichen Liegenschaft vollumfänglich von jeder Ausgleichung befreit wurde. Dieser Dispens erging jedoch im Nachgang zur Zuwendung, weshalb keine Vermutung für die zweiseitige Verbindlichkeit des Erlasses besteht. Der Erlass erfolgte denn auch ausschliesslich und einseitig aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung, die sich für den Zuwendungsempfänger 253
aus den umfangreichen Investitionen ergeben hatte. Die den Miterben im Falle eines Verkaufes eingeräumte, eher theoretische Gewinnbetei- ligung und das vage Versprechen von B., seine Eltern bei Notwendig- keit finanziell zu unterstützen, machen den Vertrag inhaltlich nicht zu einem zweiseitigen. Laut Zeugenaussage des beurkundenden Notars wurde die Urkunde von ihm weder verfasst noch mit dem Erblasser besprochen, sondern von seinem damaligen Büropartner B. vorberei- tet. Der Notar erinnerte sich weiter daran, dass der Erblasser mit dem Erlass der Ausgleichszahlung vorerst nicht einverstanden war, dass es beim Verlesen der Urkunde Diskussionen gab, dass B. seinem Vater die durch unvorhergesehene Mehrkosten veränderte Situation zu erklä- ren versuchte, dass die Mutter mehr Verständnis für ihren Sohn zeigte und dass der Vater schliesslich mit der Bemerkung, er sei nicht glük- klich, unterschrieb. Daraus ist abzuleiten, dass der Erblasser gerade nicht gewillt war, B. die Ausgleichung endgültig zu erlassen bzw. sich diesbezüglich zweiseitig zu binden. Aufgrund des Verhaltens des Erblassers durfte aber auch B. nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sich sein Vater diesbezüglich binden wollte. Es ist demnach festzuhalten, dass der Erblasser mittels Abänderungsver- trag vom 4. Dezember 1992 den Erlass der Ausgleichung einseitig und frei widerruflich verfügt hat. Daraus folgt, dass der Erblasser mit letztwilliger Verfügung vom
E. 27 März 1996 den Ausgleichungsdispens im Umfange von Fr. 342’196.–, wovon 1/3 oder gerundet Fr. 114’065. 35 auf die Beklagten entfallen, in gültiger Weise widerrufen hat. Es ist demnach festzustellen, dass der Hauptkläger insoweit ausgleichungspflichtig ist; ein Leistungsbegeh- ren wurde zu Recht nicht gestellt, da die Ausgleichung gemäss Erb- vorausbezugsvertrag, welcher in diesem Punkt nicht angefochten ist, beim Tode des zweitversterbenden Elternteils erfolgen soll. Im Mehr- betrag hatte der Erblasser dem Zuwendungsempfänger, wie oben fest- gehalten, die Ausgleichung schon im Erbvorausbezugsvertrag endgül- tig erlassen. Soweit das Testament die Ausgleichung auf den Verkehrswert ausdehnt, ist es deshalb ungültig zu erklären.
5. a) Art. 482 Abs. 1 ZGB erlaubt dem Erblasser, seinen Verfügun- gen Auflagen oder Bedingungen anzufügen, deren Vollziehung zum gegebenen Zeitpunkt jeder Interessierte verlangen kann. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung verbietet jedoch unsittliche oder rechtswid- rige Auflagen und Bedingungen. Solche machen die Verfügung ungül- tig, d.h. diese wird auf Klage hin für ungültig erklärt (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut kann auch Teil- 254
ungültigkeit gegeben sein (Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 616). Hätte der Erblasser bei Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes die Verfügung als bedingte aufrechterhalten, so soll diese so gelten (Gui- nand/Stettler/Leuba, Droit des successions (art. 457-640 CC), 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 327; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Erbrecht, Bd. IV/1, Basel/Stuttgart 1978, S. 99; Staehelin, Basler Kom- mentar, N. 33 ff. zu Art. 482 ZGB; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, N. 601 f.; für eine Prüfung im Einzelfall Breitschmid, Zuläs- sigkeit und Wirksamkeit privatorischer Klauseln im Testamentsrecht, in: ZSR 102/1983, I. Hb., S. 109 ff., S. 125). Als resolutive Potestativbedingungen sind sog. privatorische Klauseln (Verwirkungsklauseln), wonach der die Verfügung Anfech- tende leer ausgeht oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, grundsätzlich zulässig (Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 616), des öfteren aber rechtswidrig. Legitim ist eine solche Klausel, wenn der Erblasser eine in seiner Verfügungsfreiheit liegende Anordnung mit legalen Mit- teln durchzusetzen sucht. Der Begünstigte darf jedoch nicht daran gehindert werden, ihm vom Recht eingeräumte Möglichkeiten wie etwa die Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage geltend zu machen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, §12 N. 34). Die pri- vatorische Klausel vermag demnach keine Wirkung zu entfalten, wenn und soweit das Testament, worin sie enthalten ist, mit Erfolg ange- fochten worden ist (BGE 117 II 246). Sie ist also nur rechtswirksam, wenn sich die Anfechtung als erfolglos erwies (Staehelin, a.a.O., N. 40 zu Art. 482 ZGB). Gemäss Breitschmid (a.a.O., S. 115 ff.) muss sich sogar der erfolglos Klagende die privatorische Klausel bloss dann ent- gegenhalten lassen, wenn seine Anfechtung ungerechtfertigt war, d.h. wenn er kein berechtigtes Interesse an objektiver Abklärung der dem Gericht unterbreiteten Streitfrage hatte.
b) Vorliegend hat der Erblasser in seinem Testament vom 27. März 1996 verfügt, sein Sohn B. solle auf den Pflichtteil gesetzt wer- den, sofern er die letztwillige Verfügung anfechte oder sich den Aus- gleichsansprüchen seiner Geschwister ganz oder teilweise wider- setze. Es handelt sich hierbei um eine privatorische Klausel, die darauf abzielte, den Kläger von der Testamentsanfechtung abzuhal- ten. Das Gesetz räumt jedem interessierten Erben oder Bedachten das Recht ein, Ungültigkeitsklage zu erheben. Mithin war die Verwirkungs- klausel darauf ausgerichtet, dem Kläger seine gesetzlichen Befugnisse zu beschneiden. Durchgesetzt werden sollte eine Verfügung, welche 255
den im Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 zweiseitig und unwiderruflich vereinbarten teilweisen Ausgleichungsdispens ver- letzte (vgl. E. 4b). Der Kläger obsiegt mit der Ungültigkeitsklage denn auch insoweit, als dass das Testament die Ausgleichungspflicht über die im Erbvorausbezugsvertrag festgesetzten Fr. 342’196.– hinaus aus- dehnt. Folglich kann ihm die privatorische Testamentsklausel nicht entgegengehalten werden. Die Widerrechtlichkeit der Klausel führt vielmehr im Sinne der vorstehenden Erwägungen ebenfalls zur Teilun- gültigkeit der fraglichen Verfügung, nämlich im besagten Mehrbetrag. Denn es ist zu vermuten, dass der Erblasser bei Kenntnis der Mangel- haftigkeit der Klausel jedenfalls an der Ausgleichungspflicht gemäss Erbvorausbezugsvertrag festgehalten hätte. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts (...) 2.1 Im Falle der Zuwendung eines Grundstücks mit erheblichem Wert richtet sich die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 84 II 338 E. 7b S. 349; 131 III 49 E. 4.1.2 S. 55). Die Ausgleich- ungspflicht besteht, «sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt» (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ihre dispositive Natur. Der Erblasser kann - unter Vorbe- halt der Pflichtteilsrechte - die Ausgleichungspflicht ganz oder teil- weise erlassen (BGE 126 III 171 E. 2 S. 172; 131 III 49 E. 4.2 S. 56). Das gesetzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist auf Grund der kon- kreten Vertragsbestimmungen erfüllt. 2.2 Die Erklärung des Erblassers, dem Kläger die Ausgleichungs- pflicht zu erlassen, findet sich in öffentlich beurkundeten Verträgen. Die Auslegung folgt den allgemeinen Grundsätzen. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Nur wenn eine tat- sächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln gelangen auf formbe- dürftige Rechtsgeschäfte zur Anwendung (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, in: ZBJV 141/2005 S. 107 f.) Der Wortlaut einer Ver- tragsklausel hat bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, der Wortlaut 256
erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707). 2.3 Im Berufungsverfahren kann das Bundesgericht die objekti- vierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen. Verbindlich ent- schiedene Tatfragen betreffen hingegen die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632) und Feststellungen darüber, was im Einzelnen Inhalt der Willenserklärungen war und welches die Umstände des Vertragsschlusses gewesen sind (BGE 131 III 586 E. 4.2.3.1 S. 592) oder was die Parteien dachten, wussten und wollten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Der Kläger hat dagegen erfolglos staats- rechtliche Beschwerde eingelegt. In der Berufungsschrift erhebt er keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Art. 64 OG). Seine Behauptung, das Bundesgericht könne den inneren Willen des Erblassers als Rechtsfrage prüfen, lässt sich weder auf die angeführte Lehre, die das Gegenteil belegt (Eitel, Berner Kommentar, 2004, N. 35 der Vorbem. vor Art. 626 ff. und N. 62 zu Art. 626 ZGB, mit Hinweisen), noch auf die zitierten Entscheide stützen, die die Auslegung von Testamenten und nicht von Verträgen betrifft (BGE 124 III 414 E. 3 S. 417; 79 II 36 E. 1 S. 40). Es geht nicht um die Ausle- gung einer testamentarischen Erklärung des Erblassers, sondern um die Frage, ob die vom Erblasser an den Kläger gerichtete Erklärung über die Ausgleichungspflicht eine vertragliche Bindung bewirkt hat. Vertragliche Bindung setzt nun aber voraus, dass die Parteien sich entweder tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (Tatfrage) oder - d.h. wenn sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden haben - eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willenserklärung zu schützen und damit die andere Partei auf ihrer Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist (Rechtsfrage; vgl. BGE 116 II 695 E. 2a S. 696; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.; Pio- tet, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 49/II/C S. 350, Anm. 42; Knapp, Les clauses conventionnelles et les clauses unilatérales des pactes successoraux, FS Tuor, Zürich 1946, S. 201 ff., S. 216). 2.4 Die Erklärung über die Ausgleichungspflicht kann einseitig und damit für den Erblasser frei widerruflich sein, selbst wenn sie in einem Vertrag zwischen Erblasser und Erben enthalten ist, sie kann aber auch Bestandteil der vertraglichen Einigung selbst sein und damit den Erblasser binden, so dass ihr Widerruf unzulässig wäre. In 257
Anlehnung an die Lehre hat die Rechtsprechung die Fallgruppen umschrieben, in denen eine einseitige oder eine den Erblasser ver- traglich bindende Erklärung über die Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu vermuten ist (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Auf die einzelnen Vermutungen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Allgemein wirft der Kläger dem Kantonsge- richt vor, es hätte bei Vorliegen einer Vermutung zum Nachteil der Beklagten entscheiden müssen, weil die Beklagten den ihnen oblie- genden Gegenbeweis nicht angetreten hätten. Die gerügte Beweislast- verteilung wird indessen gegenstandslos, wo das Kantonsgericht - wie hier - zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist. Diesfalls liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Der Einwand des Klägers erweist sich als unberechtigt.
3. Eine erste Erklärung des Erblassers über die Ausgleichungs- pflicht findet sich in Art. 5 und 7 des Erbvorausbezugsvertrags vom
21. Mai 1990 mit dem Kläger. Diese Erklärung hat der Erblasser letzt- willig insofern geändert, als die Ausgleichung nicht mehr dem im Vertrag zahlenmässig festgesetzten Anrechnungswert, sondern neu dem effektiven Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend erfol- gen sollte. 3.1 In Art. 5 des Vertrags wird auf Grund der gemäss Art. 7 aus- zuführenden Ausgleichszahlungen des Klägers an seine Geschwister die gesetzliche Ausgleichungspflicht wegbedungen. In Art. 7 wird der Umfang der Ausgleichszahlungen betragsmässig festgelegt. Danach hat der Kläger einen Ausgleichsbetrag von insgesamt Fr. 342’196.– an seine Geschwister zu bezahlen (= Anrechnungswert von Fr. 800’000.–, abzüglich übernommene Hypothekarschuld von Fr. 457’804.–). In Anbetracht des Wortlauts der Vertragsklauseln kann das kantonsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht beanstan- det werden, wonach der Erblasser einen teilweisen Erlass der Aus- gleichungspflicht in dem Umfang erklärt hat, in dem der Verkehrs- wert der abgetretenen Liegenschaft den Anrechnungswert übersteigt (E. 4b des angefochtenen Urteils). 3.2 Zu den erwähnten Fallgruppen (E. 2.4 hiervor) gehört der Erlass der Ausgleichungspflicht im Zuwendungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Beweis des Gegenteils vorbehalten, wird vermutet, der Erlass der Ausgleichungspflicht sei vertraglich und 258
damit nicht mehr einseitig widerruflich, wenn er im Vertrag über die Zuwendung enthalten ist. Er liegt im Interesse des begünstigten Ver- tragspartners und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit wie jede andere Vertragsklausel (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Letzt- lich geht es dabei um die Berücksichtigung der Interessenlage der Par- teien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als einem Element objek- tivierter Vertragsauslegung (vgl. BGE 122 III 426 E. 5b S. 429; 128 III 265 E. 3a S. 267). Das Kantonsgericht hat auf die Vermutung, aber auch auf die Interessenlage zutreffend abgestellt. Das Interesse des Erblassers hat darin bestanden, dass eine Nachfolgeregelung für den Familienbe- trieb gefunden und dessen Erhaltung vorerst gesichert werden konnte, und das Interesse des Klägers als Begünstigten hat darin bestanden, die Liegenschaft in Anbetracht der zu gewärtigenden Kosten der von ihm zugesicherten Betriebssanierung möglichst billig zu übernehmen. Der Beweis des Gegenteils wurde von den Beklagten diesbezüglich nicht erbracht. 3.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Erblasser am 21. Mai 1990 gegenüber dem Kläger vertraglich verpflich- tet hat, ihm die Ausgleichspflicht im erwähnten Umfang und damit teil- weise zu erlassen. Der Kläger gelangt zum gleichen Schluss. Die Bin- dung an seine Erklärung bedeutet, dass der Erblasser auf seinen teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht nicht einseitig zurückkom- men konnte. Es hätte hiezu eines Vertrags mit dem Kläger bedurft («actus contrarius»: BGE 118 II 282 E. 6 S. 290). Die letztwillige Verfü- gung vom 27. März 1996 war deshalb für ungültig zu erklären, soweit der Erblasser in Art. 2 Abs. 3 die Ausgleichungspflicht auf den Ver- kehrswert ausgedehnt und damit den Anrechnungswert gemäss Ver- trag vom 21. Mai 1990 abgeändert hat (vgl. E. 4b Abs. 1 des angefoch- tenen Urteils).
4. Eine zweite Erklärung des Erblassers über die Ausgleichungs- pflicht findet sich in Art. 2 und 3 des Vertrags vom 4. Dezember 1992 mit dem Kläger. Diese Erklärung hat der Erblasser mit seiner letztwil- ligen Verfügung widerrufen. 4.1 Die Erklärung des Erblassers vom 4. Dezember 1992, dem Klä- ger die Ausgleichungspflicht vollständig zu erlassen, ist formell in einen Vertrag betreffend Ergänzung und Abänderung des Vertrags vom 21. Mai 1990 gekleidet. Inhaltlich aber hätte der Erblasser den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht auch einseitig anordnen können. Denn gegenüber dem Kläger hat sich der Erblasser vermu- 259
tungsweise nicht verpflichtet, ihm die Ausgleichungspflicht nach dem teilweisen Erlass später nicht vollständig zu erlassen, und die Aus- gleichungsgläubiger - die Geschwister des Klägers - waren nicht Par- teien des Vertrags vom 21. Mai 1990, so dass nicht vermutet werden kann, der Erblasser habe sich ihnen gegenüber verpflichtet, dem Klä- ger die Ausgleichungspflicht nicht weitergehend als im vertraglich vorgesehenen Umfang zu erlassen. Das Kantonsgericht hat zutreffend auf die von der Rechtsprechung geschaffenen Vermutungen abgestellt (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f. mit Hinweis vorab auf Piotet, a.a.O., § 49/II/C S. 349 f.). Da die Beklagten diesbezüglich den Beweis des Gegenteils nicht erbracht haben, kann die kantonsgerichtliche Folge- rung nicht beanstandet werden, der Erblasser habe dem Kläger am 4. Dezember 1992 - einseitig oder sich vertraglich bindend - die Aus- gleichungspflicht vollständig erlassen dürfen (E. 4b Abs. 2 des ange- fochtenen Urteils). 4.2 Es stellt sich damit wiederum die Frage, ob die in einem Ver- trag mit dem Begünstigten enthaltene Erklärung des Erblassers, ihm die Ausgleichungspflicht zu erlassen, als einseitig oder als vertraglich und damit bindend zu qualifizieren ist. Das Kantonsgericht hat ange- nommen, es bestehe keine Vermutung für die Verbindlichkeit des Erlasses vom 4. Dezember 1992, weil dieser im Nachgang zur Zuwen- dung vom 21. Mai 1990 ergangen sei (E. 4b Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Die kantonsgerichtliche Auffassung kann nicht geteilt wer- den. Es besteht kein hinreichender Grund, die Rechtsnatur der Erklä- rung, die Ausgleichungspflicht teilweise oder ganz zu erlassen, unter- schiedlich zu beurteilen je nach dem, ob die Erklärung des Erblassers im Zuwendungsgeschäft mit dem Begünstigten oder sonst in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem enthalten ist. In seinem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht den Fall, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht in einem anderen Vertrag enthalten ist, zwar nicht eigens erwähnt (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Gemäss der Lehre, auf die dort verwiesen wird, müssen die Fälle jedoch gleich behandelt werden und ist - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu ver- muten, der in irgendeinem Vertrag mit dem Begünstigten enthaltene Erlass der Ausgleichungspflicht binde den Erblasser (vgl. Piotet, a.a.O., § 49/II/C S. 350). Insoweit kann dem Kläger darin beigepflichtet werden, dass der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht im Ver- trag vom 4. Dezember 1992 zwischen dem Erblasser und dem Kläger als Begünstigtem vermutungsweise zweiseitiger Natur ist und sich der Erblasser damit einseitig unwiderruflich gebunden hat. 260
4.3 Mit der Verneinung der Vermutung hat es das Kantonsgericht nicht bewenden lassen. Es hat vielmehr auf die Interessenlage der Ver- tragsparteien abgestellt und dafürgehalten, der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht sei ausschliesslich und einseitig aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung erfolgt, die sich für den Kläger aus den umfangreichen Investitionen ergeben hätten (E. 4b Abs. 2 des ange- fochtenen Urteils). Der Kläger widerspricht dieser Interessenanalyse. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Interessenlage des Erblassers im Zeit- punkt des Vertrags vom 21. Mai 1990 anders war als im Zeitpunkt des Vertrags vom 4. Dezember 1992. Im ersten Zeitpunkt hatte der Erblas- ser vorab ein erhebliches Interesse daran, dass eine Nachfolgerege- lung für den Familienbetrieb gefunden werden konnte, während dieses Ziel im Zeitpunkt des zweiten Vertrags erreicht war. Das Interesse des Klägers dürfte hingegen bei einem späteren Vertrag mit dem Erblasser nicht anders gewesen sein als im Zeitpunkt der Zuwendung, nämlich den Familienbetrieb möglichst günstig zu übernehmen und weiterzu- führen. Die Beurteilung dieser Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geht der erwähnten (E. 4.2 soeben) Vermu- tung vor, die den Bindungswillen aus der Tatsache ableitet, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Erben enthalten ist (Urteil 5C.256/2004 vom 2. Juni 2005, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Lehre, vorab auf Knapp, a.a.O., S. 216 ff.; vgl. auch Piotet, a.a.O., § 28/II/B S. 178 f.; Ghandchi Schmid, Aufhebung von Erbverträgen, ZBGR 85/2004 S. 381 ff., S. 384 ff. Ziff. VI). Angeknüpft wird damit an das deutsche Recht, das zwar für einseitige Klauseln im Erbvertrag eine ausdrückliche Bestimmung enthält (§ 2299 BGB), letztlich aber die selben Auslegungsfragen zu beantworten hat und dabei hauptsächlich auf die Interessen der Vertragsparteien abstellt. Hat danach der Vertragspartner des Erblassers zu Lebzeiten Gegenleistungen versprochen oder Verpflichtungen übernommen, so ist sein Interesse am Erlass der Ausgleichungspflicht stärker zu gewichten, als wenn er dafür nichts entgelten musste. Je grösser die- ses Interesse ist, als desto berechtigter erscheint auch das Vertrauen des Vertragspartners, dass sich der Erblasser ihm gegenüber bindend verpflichtet hat, die Ausgleichungspflicht zu erlassen (vgl. Lange/- Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. A. München 1995, S. 446 f.; Musielak, Münchener Kommentar, 2004, N. 3 f. zu § 2278 BGB). Diesen Vertrauensschutz macht der Kläger geltend. 4.3.2 Der Kläger beruft sich auf seine vertraglich zugesicherten Gegenleistungen, die er in seiner Berufungsschrift tabellarisch dar- 261
stellt. Dem vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Ver- trag vom 4. Dezember 1992 stehen danach seine Verpflichtungen gegenüber, die Geschwister an einem Veräusserungsgewinn zu beteili- gen und die Eltern bei Notwendigkeit finanziell zu unterstützen (Art. 4 des Vertrags vom 4. Dezember 1992). Das Kantonsgericht hat das Ver- sprechen des Klägers, seine Eltern zu unterstützen, als «vage» bezeich- net. Die Beurteilung kann nicht beanstandet werden. In seiner allge- meinen Formulierung bedeutet das Versprechen keine eigentliche Gegenleistung des Klägers an seine Eltern, sondern entspricht seiner schon von Gesetzes wegen bestehenden Unterstützungspflicht (vgl. Art. 328 f. ZGB). Was der Kläger dagegenhält, veranlasst zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger wendet sodann seine Verpflichtung ein, bei einem Ver- kauf der Liegenschaft einen allfälligen Gewinn «unter Abzug der getä- tigten und aufgezinsten Investitionen unter den Erben» (Art. 4 Abs. 1) zu teilen. Der Einwand ist unbegründet. Der Kläger hat nach seinen Angaben rund 2.3 Mio. Franken in die Liegenschaft investiert, die er im Jahre 1990 für einen Anrechnungswert von Fr. 800’000.– übernommen hat. Allein auf Grund dieses Zahlenverhältnisses und der Berech- nungsformel durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, die Gewinn- beteiligung sei eher theoretisch. Entgegen der Darstellung des Klägers liegt darin keine unzulässige Berücksichtigung der heutigen Immobi- liensituation («ex post»), sondern die Beurteilung der Zahlen im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses am 4. Dezember 1992. Die Verpflich- tung zur Gewinnbeteiligung bedeutet somit keine wirkliche Gegenleistung des Klägers. 4.3.3 Ausdrücklich nicht zu den Gegenleistungen für den vollstän- digen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezem- ber 1992 zählt der Kläger seine Investitionen in die Liegenschaft. Die «Sanierung und deren Finanzierung» verzeichnet er in seiner tabellari- schen Darstellung als Verpflichtung gemäss Vertrag vom 21. Mai 1990, mit dem der Erblasser ihm die Liegenschaft übertragen und ihn teil- weise von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Der Wortlaut des Ver- trags vom 21. Mai 1990 lässt daran keine Zweifel. Der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 kann deshalb nicht nochmals als Entgelt für die getätigten Investitio- nen betrachtet werden. 4.3.4 Der Kläger macht weiter geltend, der Vertrag vom 4. Dezember 1992 sei auch im Interesse des Erblassers gestanden. Der Erblasser habe die prekäre wirtschaftliche Lage gekannt und 262
gewusst, dass es dem Kläger finanziell nicht mehr möglich gewesen sei, die vereinbarten Ausgleichszahlungen zu leisten. Um den Fami- lienbetrieb zu erhalten, habe ihm der Erblasser die Ausgleichungs- pflicht vollständig erlassen. Zwischen dem Vertrag vom 4. Dezember 1992 und den Investitio- nen besteht insofern ein direkter Zusammenhang, als der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht damit begründet wird, dass dem Klä- ger «Ausgleichszahlungen bei den nötig gewordenen Investitionen nicht mehr zugemutet werden können» (Art. 3 Abs. 2). Es ist deshalb anzunehmen, dass auch beim Abschluss dieses zweiten Vertrags das Interesse des Erblassers, den Familienbetrieb zu erhalten, mitgespielt hat. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass aus den Ver- trägen ein weiteres Interesse hervorgeht, das den Ehegatten offenbar ebenfalls sehr wichtig gewesen ist, nämlich die erbrechtliche Gleich- stellung ihrer Kinder, die im Vertrag vom 21. Mai 1990 (Art. 8) und im Vertrag vom 4. Dezember 1992 (Art. 3 Abs. 3) ausdrücklich erwähnt wird. Dass das eine das andere Interesse überwogen hätte, ist nicht erstellt. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, die Eltern hätten eines ihrer Kinder bewusst benachteiligen wollen. Die zusätzliche Behauptung des Klägers, er hätte die übernommene Liegenschaft zurückübertragen müssen, wenn ihm die Ausgleichungspflicht nicht vollständig erlassen worden wäre, findet nicht nur keine Stütze im angefochtenen Urteil, sondern entbehrt auch der inneren Schlüssig- keit. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wie die verbleibende Aus- gleichungsschuld von Fr. 342’196.– den Kläger im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses vom 4. Dezember 1992 finanziell hätte bedrängen können. Zum einen war sie grundsätzlich erst beim Tod des zweitver- sterbenden Elternteils zu tilgen und zum anderen sollen die beiden Schwestern des Klägers - nach dessen Angaben - wie auch heute so bereits damals mit einem vollständigen Erlass der Ausgleichungs- pflicht einverstanden gewesen sein. 4.3.5 Insgesamt durfte das Kantonsgericht annehmen, weder die Interessen des Klägers auf Grund seiner vertraglich zugesicherten Gegenleistungen noch die Interessen des Erblassers rechtfertigten einen besonderen Vertrauensschutz des Klägers in den Willen des Erblassers, eine vertragliche Bindung einzugehen. 4.4 Entscheidend hat das Kantonsgericht schliesslich auf den inneren Willen des Erblassers abgestellt und dafürgehalten, auf Grund des Verhaltens des Erblassers habe der Kläger nach Treu und Glauben 263
nicht davon ausgehen dürfen, der Erblasser habe sich zum vollständi- gen Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und endgültig ver- pflichten wollen (E. 4b Abs. 2 des angefochtenen Urteils). 4.4.1 Nach Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass vor dem Beurkundungster- min keine Besprechung des später unterzeichneten Vertrags stattge- funden hat und erst während des Beurkundungstermins Diskussionen geführt worden sind, die den Erblasser über die Gründe für den Ver- tragsabschluss aufgeklärt haben, hingegen nicht über die rechtlichen Folgen einer Unterzeichnung des Vertrags. Weiter ist davon auszuge- hen, dass der Erblasser für die am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle dem Kläger die Aus- gleichungspflicht eigentlich nicht vollständig erlassen, dass der Erblasser dann aber die entsprechende Erklärung im Vertrag vom 4. Dezember 1992 gleichwohl unterzeichnet hat (E. 4.3.5 des Beschwer- deurteils [5P.348/2006]). Was der Kläger gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (E. 2.4 hiervor). 4.4.2 Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, besteht keine Feststel- lung, dass der Erblasser verfügungsunfähig gewesen wäre, und kann die teilweise Klageabweisung auch nicht mit Willensmängeln des Erblassers begründet werden (vgl. E. 5 des Beschwerdeurteils). Dass ein Urteilsfähiger einen Vertrag abschliesst, dessen Inhalt er nicht will, wird im Obligationenrecht unter dem Begriff der sog. Mentalreserva- tion erörtert. Ihr Merkmal besteht darin, dass eine Vertragspartei ohne entsprechenden Geschäfts- und Erklärungswillen, eine bestimmte Erklärung nur zum Schein abgibt, d.h. unter dem geheimen Vorbehalt, sie solle nicht gültig sein. Die abgegebene Erklärung wird nach herrschender Lehre als rechtswirksam betrachtet. Es widersprä- che dem Vertrauensprinzip und der Vertragstreue (Art. 2 ZGB), wenn sich der Erklärende auf seinen geheimen Vorbehalt und damit auf die von ihm absichtlich herbeigeführte Diskrepanz zwischen eigenem Willen und abgegebener Erklärung berufen könnte. Der Erklärende ist an den Inhalt seiner Erklärung gebunden, so wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. Kramer, Berner Kom- mentar, 1986, N. 54 zu Art. 1 und N. 107 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, Zür- cher Kommentar, 1980, N. 93 zu Art. 18 OR; für den Erbvertrag: Piotet, a.a.O., § 35/I S. 218 und § 42/I S. 266/267; Weimar, Berner Kommentar, 2000, N. 53 der Einleitung zu Art. 467-480 ZGB). Da der Vorbehalt des Erblassers gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsge- 264
richts für alle am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar war, kann die Bindung an den Vertrag somit nicht einfach mit dessen Unter- zeichnung durch den Erblasser gerechtfertigt werden. Es ist vielmehr danach zu fragen, wie der Kläger die Erklärung des Erblassers in guten Treuen verstehen durfte (E. 2.3 hiervor). Die Antwort des Kantonsge- richts kann nicht beanstandet werden, der Kläger habe nach Treu und Glauben nicht annehmen dürfen, der Erblasser habe sich zum voll- ständigen Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und endgültig verpflichten wollen. Der Kläger hat den Vertrag vom 4. Dezember 1992 vorbereitet und ist als Dr. iur., Advokat und Notar der geschäftserfah- rene Teil der Vertragsparteien gewesen. Ihm bzw. der von ihm beige- zogenen Urkundsperson hätte es oblegen, den Erblasser über die rechtlichen Folgen der Vertragsunterzeichnung aufzuklären (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 des Beschwerdeurteils) und dafür zu sorgen, dass sich aus der öffentlichen Urkunde klar ergibt, welche Anordnungen mit ver- traglicher Bindung und welche widerruflich getroffen werden (vgl. Escher, Fragen der Formulierung von Ehe- und Erbverträgen und Testamenten, ZBGR 56/1975 S. 1 ff., S. 5; Huber, Bemerkung der Redaktion zu BGE 101 II 305 Nr. 51, ZBGR 58/1977 S. 304; Hrubesch-Mil- lauer, in: Schweizer Vertragshandbuch, Basel 2007, S. 111). 4.4.3 Nach dem Vertrauensgrundsatz muss sich der Kläger somit den erkennbaren Willen des Erblassers und dessen Vorbehalt, keine vertragliche Bindung einzugehen, entgegenhalten lassen. 4.5 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass mit Rücksicht auf die Interessen der Vertragsparteien das Vertrauen des Klägers in die erblasserische Willenserklärung, eine vertragliche Bindung einzuge- hen, nicht als schutzwürdig erscheint (E. 4.3) und dass der Kläger auf Grund des erkennbar geäusserten Vorbehalts nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, der Erblasser habe sich zu einem vollständi- gen Erlass der Ausgleichungspflicht nicht verpflichten wollen (E. 4.4). Die Vermutung vertraglicher Bindung des Erblassers (E. 4.2) durfte insoweit als widerlegt und der Erlass der Ausgleichungspflicht als ein- seitig betrachtet werden (E. 4.1 soeben). Die Beurteilung des Kan- tonsgerichts verletzt deshalb kein Bundesrecht, der Erblasser habe mit letztwilliger Verfügung vom 27. März 1996 den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 rechtswirksam widerrufen. 265
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KGE (Zivilgerichtshof I) vom 16. Juni 2006 i.S. B. u.a. c. U., V. und W.; Bundesgerichtsurteil (II. zivilrechtliche Abteilung) 5C.202/2006 vom
16. Februar 2007. Anordnung und Erlass der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) durch den Erblasser; Gültigkeit privatorischer Klauseln.
– Der Erblasser ist frei, die Ausgleichung anzuordnen oder zu erlassen und seine Anordnung oder seinen Dispens zu widerrufen, solange er sich diesbezüglich gegenüber keinem Erben vertraglich gebunden hat (KGE E. 4; BGE E. 2.4, 4.4).
– Der Sinn der Erklärung des Erblassers, einem Erben die Ausgleichungspflicht zu erlassen, ist nach den obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zu ermitteln (KGE E. 4a; BGE E. 2.2, 2.3): Ist der Erlass der Ausgleichung in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstig- tem enthalten, so ist er vermutungsweise verbindlicher Natur und damit unwider- ruflich; der Beweis des Gegenteils bleibt vorbehalten (KGE E. 4a; BGE E. 3.2, 4.2). Die Beurteilung der Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses geht der Vermutung, der in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begün- stigtem enthaltene Dispens sei verbindlich, vor (KGE E. 4b; BGE E. 4.3).
– Privatorische Klauseln, wonach der die Verfügung Anfechtende leer ausgeht oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, dürfen einen Erben nicht daran hindern, seine gesetzmässigen Rechte auszuüben (KGE E. 5). Ordonnance et dispense de rapport (art. 626 ss CC) par le testateur; validité d’une clause privative de droit.
– Le testateur est libre de dispenser du rapport ou de l’ordonner, ainsi que de révoquer son ordonnance ou sa dispense, tant qu’il ne s’est pas lié contractuel- lement sur ce point à d’autres héritiers (ATC consid. 4; ATF consid. 2.4, 4.4).
– La manifestation de volonté du testateur de dispenser un héritier de son obliga- tion de rapport doit être analysée en conformité avec les règles d’interprétation du droit des obligations (ATC consid. 4a; ATF consid. 2.2, 2.3): La dispense de rapport contenue dans un contrat passé entre le testateur et l’hé- ritier favorisé est présumée obligatoire et irrévocable; la preuve du contraire demeure réservée (ATC consid. 4a; ATF consid. 3.2, 4.2). L’appréciation des intérêts des parties au moment de la conclusion du contrat prime la présomption selon laquelle la dispense contenue dans le contrat entre le testateur et l’héritier favorisé serait obligatoire (ATC consid. 4b; ATF consid. 4.3).
– Les clauses privatives, selon lesquelles l’héritier qui contesterait les dispositions convenues n’obtiendrait rien dans la succession ou serait renvoyé à sa réserve, ne peuvent l’empêcher d’exercer ses prérogatives légales (ATC consid. 5). Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts (...)
2. Aus der Ehe von X. und Y. entsprossen die vier Kinder A., B., C. und D. Vater X. starb am 14. November 2001. Sohn C. verstarb am 7. Juli
2002. Er hinterliess nebst seiner Ehefrau U. die beiden Kinder V. und W. 249 KGVS C1 05 101
3. a) Die Eheleute X. und Y. erbauten 1945/47 in ... auf einer Par- zelle des Ehemannes einen Gasthof, welchen sie später umbauten und vergrösserten.
b) Mit öffentlich beurkundetem Erbvorausbezugsvertrag vom
21. Mai 1990 übertrug X. mit Zustimmung seiner Gattin seinem Sohn B. die fragliche Parzelle zu Eigentum. B. übernahm die darauf lasten- den Hypotheken im Betrage von Fr. 457’804.– und erklärte sich bereit, die baulichen Investitionen und Sanierungsarbeiten zur Erhal- tung und Weiterführung des Betriebes im Rahmen des finanziell Mög- lichen ausführen zu lassen. Die Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB wurde ausdrücklich wegbedungen. Hingegen musste B. seinen Geschwistern eine Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 800’000.–, abzüglich der übernommenen Hypothekarschulden, leisten. Die Geschwister sollten ihren jeweiligen Drittel hievon, vor- behältlich einer finanziellen Notlage, beim Tode des zweitverster- benden Elternteils erhalten. Mit Zahlung der Ausgleichszahlung wurde B. im Verhältnis zu seinen Geschwistern als erbrechtlich gleichgestellt erklärt. Hintergrund dieses Vertrages bildete der Wunsch der Eltern, den Fortbestand des von ihnen aufgebauten Familienbetriebs sicherzu- stellen. Die Geschwister A., C. und D. waren an einer (Mit-)Übernahme von Liegenschaft bzw. Betrieb, vornehmlich wegen fehlender finan- zieller Mittel, nicht interessiert. Sie waren über den Abschluss und Inhalt des Erbvorausbezugsvertrages informiert und damit auch ein- verstanden.
c) Am 4. Dezember 1992 liessen X., mit Zustimmung seiner Gat- tin, und B. durch den damaligen Büropartner des Letzteren einen Vertrag betreffend «Ergänzung und Abänderung eines Erbvorausbe- zugsvertrages» öffentlich beurkunden. Darin erliess X. seinem Sohn B. die Ausgleichszahlung gemäss Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990. Begründet wurde der Erlass damit, dass B. mit der Über- nahme der Hypothek von Fr. 457’804.– und den seither getätigten Gesamtinvestitionen von ca. Fr. 2’300’000.– seiner Verpflichtung, den Betrieb durch bauliche Investitionen und Sanierungsarbeiten zu erhalten, reichlich nachgekommen sei und ihm somit Ausgleichs- zahlungen nicht mehr zugemutet werden könnten. Die vier Geschwi- ster wurden in Bezug auf die fragliche Parzelle ausdrücklich als erbrechtlich gleichgestellt erklärt. Im Falle eines Verkaufs dieser Parzelle sollte ein allfälliger Gewinn jedoch unter den Erben geteilt 250
werden. Weiter erklärte sich B. mit dem Wunsch seiner Eltern ein- verstanden, bei Notwendigkeit für sie aufzukommen und an ihren Lebensunterhalt finanziell beizusteuern. Diese Änderung wurde auf Veranlassung B. vorgenommen (vgl. E. 4b). Seine Geschwister wurden darüber informiert, wobei offen bleiben kann, ob sie davon vor oder erst nach erfolgter Änderung Kenntnis erhielten.
d) Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 27. März 1996 nahm X. einleitend Bezug auf den Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 sowie die Abänderung vom 4. Dezember 1992 und hielt fest, dass diese beiden Verträge nicht seinem Willen entsprochen hatten. Sodann ver- fügte er, dass alle seine vier Kinder A., B., C. und D. erbrechtlich gleich zu behandeln seien und keines der Kinder mehr erhalten solle als das andere. Sein Sohn B. solle seinen drei Geschwistern - ausgehend vom Verkehrswert und abzüglich der damaligen Schulden sowie der getä- tigten Investitionen unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung - jeweils 1/4 des Wertes als Ausgleich bezahlen, den er durch den Erbvorausbezug erhalten habe. Der Ausschluss der Aus- gleichspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 solle keine Gül- tigkeit haben und werde ausdrücklich widerrufen. Sofern sein Sohn B. diese letztwillige Verfügung anfechte oder sich den Ausgleichsansprü- chen seiner Geschwister ganz oder teilweise widersetze, solle er zu Gunsten der Kinder A., C. und D. auf den Pflichtteil gesetzt werden. In einer gleichentags verfassten öffentlichen Urkunde über die Fest- stellung von Tatsachen wiederholte X. mit einlässlicher Begründung, dass die früheren Verträge nicht seinem Willen entsprochen hatten. Dieses Testament war durch C. initiiert worden, der einen Notaren mit dessen Ausarbeitung beauftragt hatte. Seine Geschwister waren darüber offenbar nicht informiert. Die Testamentseröffnung durch den Gemeinderichter erfolgte am
22. Januar 2002.
4. Gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird eine Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt, wenn ihr Inhalt oder eine ihr ange- fügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. Nach Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag nicht ver- einbar sind, der Anfechtung. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Erblasser habe ihn im Abänderungsvertrag in verbindlicher Weise von jedwelcher Ausgleichung befreit, weshalb deren spätere (Wie- der)Anordnung unzulässig sei. 251
a) Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) bezwecken die Gleichbehandlung der Erben. Sie sind aber dispositiver Natur. Der Erblasser kann demnach - unter Vorbehalt der gesetzlichen Pflichtteilsrechte, welche hier nicht Streitgegenstand bilden - die Aus- gleichung anordnen, wo sie nicht schon von Gesetzes wegen zu erfol- gen hat, und umgekehrt von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht ganz oder teilweise dispensieren. Für die Ausgleichung ist demnach der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (BGE 131 III 56 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.1). Bundesgericht und herrschende Lehre qualifizieren die Anord- nungen des Erblassers über die Ausgleichung, d.h. deren Anordnung oder Dispens, als Verfügungen von Todes wegen. Diese - und damit auch die Ausgleichungsverfügungen - sind ihrem Inhalte nach entwe- der testamentarischer oder erbvertraglicher Natur, also entweder ein- seitige und frei widerrufliche oder zweiseitige, nicht frei widerrufliche Rechtsgeschäfte. Wie es sich im Einzelfall verhält, ist Sache der Ausle- gung: hängt die Verfügung mit dem Vertragstext innerlich zusammen, besteht die Vermutung für deren Vertragscharakter. So ist der im Zuwendungsgeschäft (Schenkungsvertrag) enthaltene Ausgleichungs- dispens, Beweis des Gegenteils vorbehalten, vertraglich und zweisei- tig. Er liegt nämlich im Interesse des Kontrahenten als Beschenktem und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit. Die Aus- gleichungsanordnung ist dagegen in der Regel einseitig. Vertraglich und zweiseitig wird die Ausgleichungsanordnung, wenn der Aus- gleichungsgläubiger (d.h. derjenige Erbe, in dessen Interesse die Auf- rechterhaltung der vertraglichen Anordnung liegt) Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingeht (BGE 118 II 286 ff. E. 3, 4 und 5; Eitel, Berner Kommentar, N. 49 f. zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 626 ZGB; im glei- chen Sinne Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 265 f., auch FN 124). Obwohl die erblasserischen Ausgleichungsan- ordnungen materiell Verfügungen von Todes wegen sind, müssen sie für ihre Gültigkeit nicht deren Formerfordernisse (Art. 498 ff. ZGB) erfüllen (BGE 118 II 286 E. 3). Demzufolge setzt die zweiseitige Ver- bindlichkeit einer Ausgleichungsanordnung und damit der Verlust der Widerrufsfreiheit des Erblassers keinen Erbvertrag im formellen Sinne voraus; entscheidend ist der materielle Gehalt des Rechtsgeschäfts. Missachtet der Erblasser eine solche Vereinbarung, kann der Betrof- fene, sei es in direkter oder bei Fehlen eines formellen Erbvertrages in analoger Anwendung von Art. 494 Abs. 3 ZGB, die spätere Verfügung ungültig erklären lassen (Seeberger, a.a.O., S. 266). 252
b) Vorliegend hat der Erblasser seinem Sohn B. mit Erbvorausbe- zugsvertrag vom 21. Mai 1990 die Liegenschaft in ... zugewendet und ihm gleichzeitig eine Ausgleichung in der Höhe der Differenz zwischen Fr. 800’000.– und der zu übernehmenden Hypothekarschuld von Fr. 457’804.– auferlegt, was einen Ausgleichungsbetrag von Fr. 342’196.– ergibt. Damit hat der Erblasser vom Gesetz abweichende Vorschriften bezüglich der Ausgleichung aufgestellt und den Ausgleichungswert im Ergebnis ziffernmässig konkret festgeschrieben, was zulässig ist (Bundesgerichtsurteil 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.1, mit Hinweis auf Seeberger, a.a.O., S. 271). Diese Anordnung beinhaltet, soweit der Verkehrswert der Liegenschaft (vgl. Art. 617 ZGB) den vom Erblasser auf Fr. 800’000.– festgelegten Anrechnungswert übersteigt, einen Teildis- pens. Denn jede Festsetzung des auszugleichenden Betrages unter dem gesetzlichen Wert bildet einen teilweisen Erlass. Dieser partielle Aus- gleichungsdispens wurde im Zuwendungsgeschäft erteilt, was dessen zweiseitige Verbindlichkeit vermuten lässt. B. erklärte sich im Gegenzug bereit, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die zur Erhaltung und Weiterführung des Betriebes erforderlichen baulichen Investitio- nen und Sanierungsarbeiten ausführen zu lassen. Er übernahm dadurch eine Verpflichtung, die sich letztlich zu seinen eigenen Gunsten als neuer Eigentümer auswirkt, die seinen Eltern aber offensichtlich am Herzen lag und die keines seiner Geschwister einzugehen bereit war. Mithin ist in diesem Sinne ebenfalls eine Zweiseitigkeit des Vertrages gegeben. Folglich hat der Erblasser seinem Sohn B. im Mehrbetrag über die Fr. 342’196.– hinaus die Ausgleichung endgültig erlassen. Damit ist aber auch bereits entschieden, dass der Erblasser mangels Verfügungs- freiheit nicht befugt war, mittels Testament vom 27. März 1996 die Aus- gleichung auf den Verkehrswert abzüglich übernommener Schulden und zwischenzeitlich getätigter Investitionen auszudehnen. Nicht gebunden hat sich der Erblasser im Zuwendungsvertrag in Bezug auf die von ihm verfügte Ausgleichung. Denn die dadurch begünstigten Geschwister des Zuwendungsempfägers waren wohl über den Inhalt des Vertrages informiert, jedoch nicht Vertragspartei. Sie können daher für sich keine Rechte daraus ableiten. Der Erblasser durfte demzufolge am 4. Dezember 1992 den Erbvorausbezugsvertrag in dem Sinne abändern, dass B. bezüglich der fraglichen Liegenschaft vollumfänglich von jeder Ausgleichung befreit wurde. Dieser Dispens erging jedoch im Nachgang zur Zuwendung, weshalb keine Vermutung für die zweiseitige Verbindlichkeit des Erlasses besteht. Der Erlass erfolgte denn auch ausschliesslich und einseitig aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung, die sich für den Zuwendungsempfänger 253
aus den umfangreichen Investitionen ergeben hatte. Die den Miterben im Falle eines Verkaufes eingeräumte, eher theoretische Gewinnbetei- ligung und das vage Versprechen von B., seine Eltern bei Notwendig- keit finanziell zu unterstützen, machen den Vertrag inhaltlich nicht zu einem zweiseitigen. Laut Zeugenaussage des beurkundenden Notars wurde die Urkunde von ihm weder verfasst noch mit dem Erblasser besprochen, sondern von seinem damaligen Büropartner B. vorberei- tet. Der Notar erinnerte sich weiter daran, dass der Erblasser mit dem Erlass der Ausgleichszahlung vorerst nicht einverstanden war, dass es beim Verlesen der Urkunde Diskussionen gab, dass B. seinem Vater die durch unvorhergesehene Mehrkosten veränderte Situation zu erklä- ren versuchte, dass die Mutter mehr Verständnis für ihren Sohn zeigte und dass der Vater schliesslich mit der Bemerkung, er sei nicht glük- klich, unterschrieb. Daraus ist abzuleiten, dass der Erblasser gerade nicht gewillt war, B. die Ausgleichung endgültig zu erlassen bzw. sich diesbezüglich zweiseitig zu binden. Aufgrund des Verhaltens des Erblassers durfte aber auch B. nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sich sein Vater diesbezüglich binden wollte. Es ist demnach festzuhalten, dass der Erblasser mittels Abänderungsver- trag vom 4. Dezember 1992 den Erlass der Ausgleichung einseitig und frei widerruflich verfügt hat. Daraus folgt, dass der Erblasser mit letztwilliger Verfügung vom
27. März 1996 den Ausgleichungsdispens im Umfange von Fr. 342’196.–, wovon 1/3 oder gerundet Fr. 114’065. 35 auf die Beklagten entfallen, in gültiger Weise widerrufen hat. Es ist demnach festzustellen, dass der Hauptkläger insoweit ausgleichungspflichtig ist; ein Leistungsbegeh- ren wurde zu Recht nicht gestellt, da die Ausgleichung gemäss Erb- vorausbezugsvertrag, welcher in diesem Punkt nicht angefochten ist, beim Tode des zweitversterbenden Elternteils erfolgen soll. Im Mehr- betrag hatte der Erblasser dem Zuwendungsempfänger, wie oben fest- gehalten, die Ausgleichung schon im Erbvorausbezugsvertrag endgül- tig erlassen. Soweit das Testament die Ausgleichung auf den Verkehrswert ausdehnt, ist es deshalb ungültig zu erklären.
5. a) Art. 482 Abs. 1 ZGB erlaubt dem Erblasser, seinen Verfügun- gen Auflagen oder Bedingungen anzufügen, deren Vollziehung zum gegebenen Zeitpunkt jeder Interessierte verlangen kann. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung verbietet jedoch unsittliche oder rechtswid- rige Auflagen und Bedingungen. Solche machen die Verfügung ungül- tig, d.h. diese wird auf Klage hin für ungültig erklärt (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut kann auch Teil- 254
ungültigkeit gegeben sein (Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 616). Hätte der Erblasser bei Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes die Verfügung als bedingte aufrechterhalten, so soll diese so gelten (Gui- nand/Stettler/Leuba, Droit des successions (art. 457-640 CC), 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 327; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Erbrecht, Bd. IV/1, Basel/Stuttgart 1978, S. 99; Staehelin, Basler Kom- mentar, N. 33 ff. zu Art. 482 ZGB; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, N. 601 f.; für eine Prüfung im Einzelfall Breitschmid, Zuläs- sigkeit und Wirksamkeit privatorischer Klauseln im Testamentsrecht, in: ZSR 102/1983, I. Hb., S. 109 ff., S. 125). Als resolutive Potestativbedingungen sind sog. privatorische Klauseln (Verwirkungsklauseln), wonach der die Verfügung Anfech- tende leer ausgeht oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, grundsätzlich zulässig (Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 616), des öfteren aber rechtswidrig. Legitim ist eine solche Klausel, wenn der Erblasser eine in seiner Verfügungsfreiheit liegende Anordnung mit legalen Mit- teln durchzusetzen sucht. Der Begünstigte darf jedoch nicht daran gehindert werden, ihm vom Recht eingeräumte Möglichkeiten wie etwa die Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage geltend zu machen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, §12 N. 34). Die pri- vatorische Klausel vermag demnach keine Wirkung zu entfalten, wenn und soweit das Testament, worin sie enthalten ist, mit Erfolg ange- fochten worden ist (BGE 117 II 246). Sie ist also nur rechtswirksam, wenn sich die Anfechtung als erfolglos erwies (Staehelin, a.a.O., N. 40 zu Art. 482 ZGB). Gemäss Breitschmid (a.a.O., S. 115 ff.) muss sich sogar der erfolglos Klagende die privatorische Klausel bloss dann ent- gegenhalten lassen, wenn seine Anfechtung ungerechtfertigt war, d.h. wenn er kein berechtigtes Interesse an objektiver Abklärung der dem Gericht unterbreiteten Streitfrage hatte.
b) Vorliegend hat der Erblasser in seinem Testament vom 27. März 1996 verfügt, sein Sohn B. solle auf den Pflichtteil gesetzt wer- den, sofern er die letztwillige Verfügung anfechte oder sich den Aus- gleichsansprüchen seiner Geschwister ganz oder teilweise wider- setze. Es handelt sich hierbei um eine privatorische Klausel, die darauf abzielte, den Kläger von der Testamentsanfechtung abzuhal- ten. Das Gesetz räumt jedem interessierten Erben oder Bedachten das Recht ein, Ungültigkeitsklage zu erheben. Mithin war die Verwirkungs- klausel darauf ausgerichtet, dem Kläger seine gesetzlichen Befugnisse zu beschneiden. Durchgesetzt werden sollte eine Verfügung, welche 255
den im Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 zweiseitig und unwiderruflich vereinbarten teilweisen Ausgleichungsdispens ver- letzte (vgl. E. 4b). Der Kläger obsiegt mit der Ungültigkeitsklage denn auch insoweit, als dass das Testament die Ausgleichungspflicht über die im Erbvorausbezugsvertrag festgesetzten Fr. 342’196.– hinaus aus- dehnt. Folglich kann ihm die privatorische Testamentsklausel nicht entgegengehalten werden. Die Widerrechtlichkeit der Klausel führt vielmehr im Sinne der vorstehenden Erwägungen ebenfalls zur Teilun- gültigkeit der fraglichen Verfügung, nämlich im besagten Mehrbetrag. Denn es ist zu vermuten, dass der Erblasser bei Kenntnis der Mangel- haftigkeit der Klausel jedenfalls an der Ausgleichungspflicht gemäss Erbvorausbezugsvertrag festgehalten hätte. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts (...) 2.1 Im Falle der Zuwendung eines Grundstücks mit erheblichem Wert richtet sich die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 84 II 338 E. 7b S. 349; 131 III 49 E. 4.1.2 S. 55). Die Ausgleich- ungspflicht besteht, «sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt» (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ihre dispositive Natur. Der Erblasser kann - unter Vorbe- halt der Pflichtteilsrechte - die Ausgleichungspflicht ganz oder teil- weise erlassen (BGE 126 III 171 E. 2 S. 172; 131 III 49 E. 4.2 S. 56). Das gesetzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist auf Grund der kon- kreten Vertragsbestimmungen erfüllt. 2.2 Die Erklärung des Erblassers, dem Kläger die Ausgleichungs- pflicht zu erlassen, findet sich in öffentlich beurkundeten Verträgen. Die Auslegung folgt den allgemeinen Grundsätzen. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Nur wenn eine tat- sächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln gelangen auf formbe- dürftige Rechtsgeschäfte zur Anwendung (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, in: ZBJV 141/2005 S. 107 f.) Der Wortlaut einer Ver- tragsklausel hat bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, der Wortlaut 256
erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707). 2.3 Im Berufungsverfahren kann das Bundesgericht die objekti- vierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen. Verbindlich ent- schiedene Tatfragen betreffen hingegen die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632) und Feststellungen darüber, was im Einzelnen Inhalt der Willenserklärungen war und welches die Umstände des Vertragsschlusses gewesen sind (BGE 131 III 586 E. 4.2.3.1 S. 592) oder was die Parteien dachten, wussten und wollten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Der Kläger hat dagegen erfolglos staats- rechtliche Beschwerde eingelegt. In der Berufungsschrift erhebt er keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Art. 64 OG). Seine Behauptung, das Bundesgericht könne den inneren Willen des Erblassers als Rechtsfrage prüfen, lässt sich weder auf die angeführte Lehre, die das Gegenteil belegt (Eitel, Berner Kommentar, 2004, N. 35 der Vorbem. vor Art. 626 ff. und N. 62 zu Art. 626 ZGB, mit Hinweisen), noch auf die zitierten Entscheide stützen, die die Auslegung von Testamenten und nicht von Verträgen betrifft (BGE 124 III 414 E. 3 S. 417; 79 II 36 E. 1 S. 40). Es geht nicht um die Ausle- gung einer testamentarischen Erklärung des Erblassers, sondern um die Frage, ob die vom Erblasser an den Kläger gerichtete Erklärung über die Ausgleichungspflicht eine vertragliche Bindung bewirkt hat. Vertragliche Bindung setzt nun aber voraus, dass die Parteien sich entweder tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (Tatfrage) oder - d.h. wenn sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden haben - eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willenserklärung zu schützen und damit die andere Partei auf ihrer Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist (Rechtsfrage; vgl. BGE 116 II 695 E. 2a S. 696; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.; Pio- tet, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 49/II/C S. 350, Anm. 42; Knapp, Les clauses conventionnelles et les clauses unilatérales des pactes successoraux, FS Tuor, Zürich 1946, S. 201 ff., S. 216). 2.4 Die Erklärung über die Ausgleichungspflicht kann einseitig und damit für den Erblasser frei widerruflich sein, selbst wenn sie in einem Vertrag zwischen Erblasser und Erben enthalten ist, sie kann aber auch Bestandteil der vertraglichen Einigung selbst sein und damit den Erblasser binden, so dass ihr Widerruf unzulässig wäre. In 257
Anlehnung an die Lehre hat die Rechtsprechung die Fallgruppen umschrieben, in denen eine einseitige oder eine den Erblasser ver- traglich bindende Erklärung über die Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu vermuten ist (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Auf die einzelnen Vermutungen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Allgemein wirft der Kläger dem Kantonsge- richt vor, es hätte bei Vorliegen einer Vermutung zum Nachteil der Beklagten entscheiden müssen, weil die Beklagten den ihnen oblie- genden Gegenbeweis nicht angetreten hätten. Die gerügte Beweislast- verteilung wird indessen gegenstandslos, wo das Kantonsgericht - wie hier - zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist. Diesfalls liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Der Einwand des Klägers erweist sich als unberechtigt.
3. Eine erste Erklärung des Erblassers über die Ausgleichungs- pflicht findet sich in Art. 5 und 7 des Erbvorausbezugsvertrags vom
21. Mai 1990 mit dem Kläger. Diese Erklärung hat der Erblasser letzt- willig insofern geändert, als die Ausgleichung nicht mehr dem im Vertrag zahlenmässig festgesetzten Anrechnungswert, sondern neu dem effektiven Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend erfol- gen sollte. 3.1 In Art. 5 des Vertrags wird auf Grund der gemäss Art. 7 aus- zuführenden Ausgleichszahlungen des Klägers an seine Geschwister die gesetzliche Ausgleichungspflicht wegbedungen. In Art. 7 wird der Umfang der Ausgleichszahlungen betragsmässig festgelegt. Danach hat der Kläger einen Ausgleichsbetrag von insgesamt Fr. 342’196.– an seine Geschwister zu bezahlen (= Anrechnungswert von Fr. 800’000.–, abzüglich übernommene Hypothekarschuld von Fr. 457’804.–). In Anbetracht des Wortlauts der Vertragsklauseln kann das kantonsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht beanstan- det werden, wonach der Erblasser einen teilweisen Erlass der Aus- gleichungspflicht in dem Umfang erklärt hat, in dem der Verkehrs- wert der abgetretenen Liegenschaft den Anrechnungswert übersteigt (E. 4b des angefochtenen Urteils). 3.2 Zu den erwähnten Fallgruppen (E. 2.4 hiervor) gehört der Erlass der Ausgleichungspflicht im Zuwendungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Beweis des Gegenteils vorbehalten, wird vermutet, der Erlass der Ausgleichungspflicht sei vertraglich und 258
damit nicht mehr einseitig widerruflich, wenn er im Vertrag über die Zuwendung enthalten ist. Er liegt im Interesse des begünstigten Ver- tragspartners und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit wie jede andere Vertragsklausel (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Letzt- lich geht es dabei um die Berücksichtigung der Interessenlage der Par- teien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als einem Element objek- tivierter Vertragsauslegung (vgl. BGE 122 III 426 E. 5b S. 429; 128 III 265 E. 3a S. 267). Das Kantonsgericht hat auf die Vermutung, aber auch auf die Interessenlage zutreffend abgestellt. Das Interesse des Erblassers hat darin bestanden, dass eine Nachfolgeregelung für den Familienbe- trieb gefunden und dessen Erhaltung vorerst gesichert werden konnte, und das Interesse des Klägers als Begünstigten hat darin bestanden, die Liegenschaft in Anbetracht der zu gewärtigenden Kosten der von ihm zugesicherten Betriebssanierung möglichst billig zu übernehmen. Der Beweis des Gegenteils wurde von den Beklagten diesbezüglich nicht erbracht. 3.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Erblasser am 21. Mai 1990 gegenüber dem Kläger vertraglich verpflich- tet hat, ihm die Ausgleichspflicht im erwähnten Umfang und damit teil- weise zu erlassen. Der Kläger gelangt zum gleichen Schluss. Die Bin- dung an seine Erklärung bedeutet, dass der Erblasser auf seinen teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht nicht einseitig zurückkom- men konnte. Es hätte hiezu eines Vertrags mit dem Kläger bedurft («actus contrarius»: BGE 118 II 282 E. 6 S. 290). Die letztwillige Verfü- gung vom 27. März 1996 war deshalb für ungültig zu erklären, soweit der Erblasser in Art. 2 Abs. 3 die Ausgleichungspflicht auf den Ver- kehrswert ausgedehnt und damit den Anrechnungswert gemäss Ver- trag vom 21. Mai 1990 abgeändert hat (vgl. E. 4b Abs. 1 des angefoch- tenen Urteils).
4. Eine zweite Erklärung des Erblassers über die Ausgleichungs- pflicht findet sich in Art. 2 und 3 des Vertrags vom 4. Dezember 1992 mit dem Kläger. Diese Erklärung hat der Erblasser mit seiner letztwil- ligen Verfügung widerrufen. 4.1 Die Erklärung des Erblassers vom 4. Dezember 1992, dem Klä- ger die Ausgleichungspflicht vollständig zu erlassen, ist formell in einen Vertrag betreffend Ergänzung und Abänderung des Vertrags vom 21. Mai 1990 gekleidet. Inhaltlich aber hätte der Erblasser den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht auch einseitig anordnen können. Denn gegenüber dem Kläger hat sich der Erblasser vermu- 259
tungsweise nicht verpflichtet, ihm die Ausgleichungspflicht nach dem teilweisen Erlass später nicht vollständig zu erlassen, und die Aus- gleichungsgläubiger - die Geschwister des Klägers - waren nicht Par- teien des Vertrags vom 21. Mai 1990, so dass nicht vermutet werden kann, der Erblasser habe sich ihnen gegenüber verpflichtet, dem Klä- ger die Ausgleichungspflicht nicht weitergehend als im vertraglich vorgesehenen Umfang zu erlassen. Das Kantonsgericht hat zutreffend auf die von der Rechtsprechung geschaffenen Vermutungen abgestellt (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f. mit Hinweis vorab auf Piotet, a.a.O., § 49/II/C S. 349 f.). Da die Beklagten diesbezüglich den Beweis des Gegenteils nicht erbracht haben, kann die kantonsgerichtliche Folge- rung nicht beanstandet werden, der Erblasser habe dem Kläger am 4. Dezember 1992 - einseitig oder sich vertraglich bindend - die Aus- gleichungspflicht vollständig erlassen dürfen (E. 4b Abs. 2 des ange- fochtenen Urteils). 4.2 Es stellt sich damit wiederum die Frage, ob die in einem Ver- trag mit dem Begünstigten enthaltene Erklärung des Erblassers, ihm die Ausgleichungspflicht zu erlassen, als einseitig oder als vertraglich und damit bindend zu qualifizieren ist. Das Kantonsgericht hat ange- nommen, es bestehe keine Vermutung für die Verbindlichkeit des Erlasses vom 4. Dezember 1992, weil dieser im Nachgang zur Zuwen- dung vom 21. Mai 1990 ergangen sei (E. 4b Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Die kantonsgerichtliche Auffassung kann nicht geteilt wer- den. Es besteht kein hinreichender Grund, die Rechtsnatur der Erklä- rung, die Ausgleichungspflicht teilweise oder ganz zu erlassen, unter- schiedlich zu beurteilen je nach dem, ob die Erklärung des Erblassers im Zuwendungsgeschäft mit dem Begünstigten oder sonst in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem enthalten ist. In seinem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht den Fall, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht in einem anderen Vertrag enthalten ist, zwar nicht eigens erwähnt (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Gemäss der Lehre, auf die dort verwiesen wird, müssen die Fälle jedoch gleich behandelt werden und ist - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu ver- muten, der in irgendeinem Vertrag mit dem Begünstigten enthaltene Erlass der Ausgleichungspflicht binde den Erblasser (vgl. Piotet, a.a.O., § 49/II/C S. 350). Insoweit kann dem Kläger darin beigepflichtet werden, dass der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht im Ver- trag vom 4. Dezember 1992 zwischen dem Erblasser und dem Kläger als Begünstigtem vermutungsweise zweiseitiger Natur ist und sich der Erblasser damit einseitig unwiderruflich gebunden hat. 260
4.3 Mit der Verneinung der Vermutung hat es das Kantonsgericht nicht bewenden lassen. Es hat vielmehr auf die Interessenlage der Ver- tragsparteien abgestellt und dafürgehalten, der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht sei ausschliesslich und einseitig aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung erfolgt, die sich für den Kläger aus den umfangreichen Investitionen ergeben hätten (E. 4b Abs. 2 des ange- fochtenen Urteils). Der Kläger widerspricht dieser Interessenanalyse. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Interessenlage des Erblassers im Zeit- punkt des Vertrags vom 21. Mai 1990 anders war als im Zeitpunkt des Vertrags vom 4. Dezember 1992. Im ersten Zeitpunkt hatte der Erblas- ser vorab ein erhebliches Interesse daran, dass eine Nachfolgerege- lung für den Familienbetrieb gefunden werden konnte, während dieses Ziel im Zeitpunkt des zweiten Vertrags erreicht war. Das Interesse des Klägers dürfte hingegen bei einem späteren Vertrag mit dem Erblasser nicht anders gewesen sein als im Zeitpunkt der Zuwendung, nämlich den Familienbetrieb möglichst günstig zu übernehmen und weiterzu- führen. Die Beurteilung dieser Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geht der erwähnten (E. 4.2 soeben) Vermu- tung vor, die den Bindungswillen aus der Tatsache ableitet, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Erben enthalten ist (Urteil 5C.256/2004 vom 2. Juni 2005, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Lehre, vorab auf Knapp, a.a.O., S. 216 ff.; vgl. auch Piotet, a.a.O., § 28/II/B S. 178 f.; Ghandchi Schmid, Aufhebung von Erbverträgen, ZBGR 85/2004 S. 381 ff., S. 384 ff. Ziff. VI). Angeknüpft wird damit an das deutsche Recht, das zwar für einseitige Klauseln im Erbvertrag eine ausdrückliche Bestimmung enthält (§ 2299 BGB), letztlich aber die selben Auslegungsfragen zu beantworten hat und dabei hauptsächlich auf die Interessen der Vertragsparteien abstellt. Hat danach der Vertragspartner des Erblassers zu Lebzeiten Gegenleistungen versprochen oder Verpflichtungen übernommen, so ist sein Interesse am Erlass der Ausgleichungspflicht stärker zu gewichten, als wenn er dafür nichts entgelten musste. Je grösser die- ses Interesse ist, als desto berechtigter erscheint auch das Vertrauen des Vertragspartners, dass sich der Erblasser ihm gegenüber bindend verpflichtet hat, die Ausgleichungspflicht zu erlassen (vgl. Lange/- Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. A. München 1995, S. 446 f.; Musielak, Münchener Kommentar, 2004, N. 3 f. zu § 2278 BGB). Diesen Vertrauensschutz macht der Kläger geltend. 4.3.2 Der Kläger beruft sich auf seine vertraglich zugesicherten Gegenleistungen, die er in seiner Berufungsschrift tabellarisch dar- 261
stellt. Dem vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Ver- trag vom 4. Dezember 1992 stehen danach seine Verpflichtungen gegenüber, die Geschwister an einem Veräusserungsgewinn zu beteili- gen und die Eltern bei Notwendigkeit finanziell zu unterstützen (Art. 4 des Vertrags vom 4. Dezember 1992). Das Kantonsgericht hat das Ver- sprechen des Klägers, seine Eltern zu unterstützen, als «vage» bezeich- net. Die Beurteilung kann nicht beanstandet werden. In seiner allge- meinen Formulierung bedeutet das Versprechen keine eigentliche Gegenleistung des Klägers an seine Eltern, sondern entspricht seiner schon von Gesetzes wegen bestehenden Unterstützungspflicht (vgl. Art. 328 f. ZGB). Was der Kläger dagegenhält, veranlasst zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger wendet sodann seine Verpflichtung ein, bei einem Ver- kauf der Liegenschaft einen allfälligen Gewinn «unter Abzug der getä- tigten und aufgezinsten Investitionen unter den Erben» (Art. 4 Abs. 1) zu teilen. Der Einwand ist unbegründet. Der Kläger hat nach seinen Angaben rund 2.3 Mio. Franken in die Liegenschaft investiert, die er im Jahre 1990 für einen Anrechnungswert von Fr. 800’000.– übernommen hat. Allein auf Grund dieses Zahlenverhältnisses und der Berech- nungsformel durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, die Gewinn- beteiligung sei eher theoretisch. Entgegen der Darstellung des Klägers liegt darin keine unzulässige Berücksichtigung der heutigen Immobi- liensituation («ex post»), sondern die Beurteilung der Zahlen im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses am 4. Dezember 1992. Die Verpflich- tung zur Gewinnbeteiligung bedeutet somit keine wirkliche Gegenleistung des Klägers. 4.3.3 Ausdrücklich nicht zu den Gegenleistungen für den vollstän- digen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezem- ber 1992 zählt der Kläger seine Investitionen in die Liegenschaft. Die «Sanierung und deren Finanzierung» verzeichnet er in seiner tabellari- schen Darstellung als Verpflichtung gemäss Vertrag vom 21. Mai 1990, mit dem der Erblasser ihm die Liegenschaft übertragen und ihn teil- weise von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Der Wortlaut des Ver- trags vom 21. Mai 1990 lässt daran keine Zweifel. Der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 kann deshalb nicht nochmals als Entgelt für die getätigten Investitio- nen betrachtet werden. 4.3.4 Der Kläger macht weiter geltend, der Vertrag vom 4. Dezember 1992 sei auch im Interesse des Erblassers gestanden. Der Erblasser habe die prekäre wirtschaftliche Lage gekannt und 262
gewusst, dass es dem Kläger finanziell nicht mehr möglich gewesen sei, die vereinbarten Ausgleichszahlungen zu leisten. Um den Fami- lienbetrieb zu erhalten, habe ihm der Erblasser die Ausgleichungs- pflicht vollständig erlassen. Zwischen dem Vertrag vom 4. Dezember 1992 und den Investitio- nen besteht insofern ein direkter Zusammenhang, als der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht damit begründet wird, dass dem Klä- ger «Ausgleichszahlungen bei den nötig gewordenen Investitionen nicht mehr zugemutet werden können» (Art. 3 Abs. 2). Es ist deshalb anzunehmen, dass auch beim Abschluss dieses zweiten Vertrags das Interesse des Erblassers, den Familienbetrieb zu erhalten, mitgespielt hat. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass aus den Ver- trägen ein weiteres Interesse hervorgeht, das den Ehegatten offenbar ebenfalls sehr wichtig gewesen ist, nämlich die erbrechtliche Gleich- stellung ihrer Kinder, die im Vertrag vom 21. Mai 1990 (Art. 8) und im Vertrag vom 4. Dezember 1992 (Art. 3 Abs. 3) ausdrücklich erwähnt wird. Dass das eine das andere Interesse überwogen hätte, ist nicht erstellt. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, die Eltern hätten eines ihrer Kinder bewusst benachteiligen wollen. Die zusätzliche Behauptung des Klägers, er hätte die übernommene Liegenschaft zurückübertragen müssen, wenn ihm die Ausgleichungspflicht nicht vollständig erlassen worden wäre, findet nicht nur keine Stütze im angefochtenen Urteil, sondern entbehrt auch der inneren Schlüssig- keit. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wie die verbleibende Aus- gleichungsschuld von Fr. 342’196.– den Kläger im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses vom 4. Dezember 1992 finanziell hätte bedrängen können. Zum einen war sie grundsätzlich erst beim Tod des zweitver- sterbenden Elternteils zu tilgen und zum anderen sollen die beiden Schwestern des Klägers - nach dessen Angaben - wie auch heute so bereits damals mit einem vollständigen Erlass der Ausgleichungs- pflicht einverstanden gewesen sein. 4.3.5 Insgesamt durfte das Kantonsgericht annehmen, weder die Interessen des Klägers auf Grund seiner vertraglich zugesicherten Gegenleistungen noch die Interessen des Erblassers rechtfertigten einen besonderen Vertrauensschutz des Klägers in den Willen des Erblassers, eine vertragliche Bindung einzugehen. 4.4 Entscheidend hat das Kantonsgericht schliesslich auf den inneren Willen des Erblassers abgestellt und dafürgehalten, auf Grund des Verhaltens des Erblassers habe der Kläger nach Treu und Glauben 263
nicht davon ausgehen dürfen, der Erblasser habe sich zum vollständi- gen Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und endgültig ver- pflichten wollen (E. 4b Abs. 2 des angefochtenen Urteils). 4.4.1 Nach Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass vor dem Beurkundungster- min keine Besprechung des später unterzeichneten Vertrags stattge- funden hat und erst während des Beurkundungstermins Diskussionen geführt worden sind, die den Erblasser über die Gründe für den Ver- tragsabschluss aufgeklärt haben, hingegen nicht über die rechtlichen Folgen einer Unterzeichnung des Vertrags. Weiter ist davon auszuge- hen, dass der Erblasser für die am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle dem Kläger die Aus- gleichungspflicht eigentlich nicht vollständig erlassen, dass der Erblasser dann aber die entsprechende Erklärung im Vertrag vom 4. Dezember 1992 gleichwohl unterzeichnet hat (E. 4.3.5 des Beschwer- deurteils [5P.348/2006]). Was der Kläger gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (E. 2.4 hiervor). 4.4.2 Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, besteht keine Feststel- lung, dass der Erblasser verfügungsunfähig gewesen wäre, und kann die teilweise Klageabweisung auch nicht mit Willensmängeln des Erblassers begründet werden (vgl. E. 5 des Beschwerdeurteils). Dass ein Urteilsfähiger einen Vertrag abschliesst, dessen Inhalt er nicht will, wird im Obligationenrecht unter dem Begriff der sog. Mentalreserva- tion erörtert. Ihr Merkmal besteht darin, dass eine Vertragspartei ohne entsprechenden Geschäfts- und Erklärungswillen, eine bestimmte Erklärung nur zum Schein abgibt, d.h. unter dem geheimen Vorbehalt, sie solle nicht gültig sein. Die abgegebene Erklärung wird nach herrschender Lehre als rechtswirksam betrachtet. Es widersprä- che dem Vertrauensprinzip und der Vertragstreue (Art. 2 ZGB), wenn sich der Erklärende auf seinen geheimen Vorbehalt und damit auf die von ihm absichtlich herbeigeführte Diskrepanz zwischen eigenem Willen und abgegebener Erklärung berufen könnte. Der Erklärende ist an den Inhalt seiner Erklärung gebunden, so wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. Kramer, Berner Kom- mentar, 1986, N. 54 zu Art. 1 und N. 107 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, Zür- cher Kommentar, 1980, N. 93 zu Art. 18 OR; für den Erbvertrag: Piotet, a.a.O., § 35/I S. 218 und § 42/I S. 266/267; Weimar, Berner Kommentar, 2000, N. 53 der Einleitung zu Art. 467-480 ZGB). Da der Vorbehalt des Erblassers gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsge- 264
richts für alle am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar war, kann die Bindung an den Vertrag somit nicht einfach mit dessen Unter- zeichnung durch den Erblasser gerechtfertigt werden. Es ist vielmehr danach zu fragen, wie der Kläger die Erklärung des Erblassers in guten Treuen verstehen durfte (E. 2.3 hiervor). Die Antwort des Kantonsge- richts kann nicht beanstandet werden, der Kläger habe nach Treu und Glauben nicht annehmen dürfen, der Erblasser habe sich zum voll- ständigen Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und endgültig verpflichten wollen. Der Kläger hat den Vertrag vom 4. Dezember 1992 vorbereitet und ist als Dr. iur., Advokat und Notar der geschäftserfah- rene Teil der Vertragsparteien gewesen. Ihm bzw. der von ihm beige- zogenen Urkundsperson hätte es oblegen, den Erblasser über die rechtlichen Folgen der Vertragsunterzeichnung aufzuklären (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 des Beschwerdeurteils) und dafür zu sorgen, dass sich aus der öffentlichen Urkunde klar ergibt, welche Anordnungen mit ver- traglicher Bindung und welche widerruflich getroffen werden (vgl. Escher, Fragen der Formulierung von Ehe- und Erbverträgen und Testamenten, ZBGR 56/1975 S. 1 ff., S. 5; Huber, Bemerkung der Redaktion zu BGE 101 II 305 Nr. 51, ZBGR 58/1977 S. 304; Hrubesch-Mil- lauer, in: Schweizer Vertragshandbuch, Basel 2007, S. 111). 4.4.3 Nach dem Vertrauensgrundsatz muss sich der Kläger somit den erkennbaren Willen des Erblassers und dessen Vorbehalt, keine vertragliche Bindung einzugehen, entgegenhalten lassen. 4.5 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass mit Rücksicht auf die Interessen der Vertragsparteien das Vertrauen des Klägers in die erblasserische Willenserklärung, eine vertragliche Bindung einzuge- hen, nicht als schutzwürdig erscheint (E. 4.3) und dass der Kläger auf Grund des erkennbar geäusserten Vorbehalts nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, der Erblasser habe sich zu einem vollständi- gen Erlass der Ausgleichungspflicht nicht verpflichten wollen (E. 4.4). Die Vermutung vertraglicher Bindung des Erblassers (E. 4.2) durfte insoweit als widerlegt und der Erlass der Ausgleichungspflicht als ein- seitig betrachtet werden (E. 4.1 soeben). Die Beurteilung des Kan- tonsgerichts verletzt deshalb kein Bundesrecht, der Erblasser habe mit letztwilliger Verfügung vom 27. März 1996 den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 rechtswirksam widerrufen. 265